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§ 1
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Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen »Tierschutzliga
in Deutschland« und hat seinen Sitz in Berlin. Nach
der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin
Charlottenburg führt der Verein den Namenszusatz e.V. |
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§ 2
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Zweck und Aufgaben
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Die Tierschutzliga in
Deutschland ist ein Zusammenschluss von Tierfreunden, der den
Zweck verfolgt, notleidenden Tieren zu helfen und für das Recht
der Tiere zu kämpfen. Der Verein ist selbstlos tätig. |
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Die Tierschutzliga macht
sich zur Aufgabe: |
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Finanzielle Mittel für die
Tierschutzarbeit der angeschlossenen Vereine zu beschaffen. |
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Tiere vor Quälereien, Leid und
Ausrottung zu schützen. |
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Einen Gnadenhof für
notleidende Tiere zu errichten oder bestehende Gnadenhöfe bzw.
Tierschutzorganisationen, die einen Gnadenhof oder ein Tierheim
errichten wollen, zu unterstützen. |
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Herrenlose Tiere an gute
Plätze weiterzuvermitteln |
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Aufklärungsarbeit über den
Umgang mit Tieren zu leisten. |
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Für die Abschaffung von
Tierversuchen, Massentierhaltung und unnötige Tiertransporte zu
kämpfen. |
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Sich für die Erhaltung
natürlicher und naturnaher Lebensräume einzusetzen. |
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Die ideellen Ziele, bzw. Aufgaben der Tierschutzliga in
Deutschland sind, den Tieren zu Rechten zu verhelfen, die dem
ausgewogenen Verhältnis zu den Menschenrechten stehen und auf
ethisch, moralischen Grundgedanken fußen.
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Der Satzungszweck wird auch
durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, die sich gegen
Tierversuche, gegen tierquälerische Intensivhaltung und
jeglicher Ausbeutung der Tier, bzw. Vernichtung bestimmter
Tierarten wendet, verwirklicht. |
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Dies erfolgt im Sinne des
Grundgesetzes und mit legalen Mitteln. |
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§ 3
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Finanzen
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Die Mittel zur Erfüllung der
Aufgaben der Tierschutzliga werden aufgebracht durch: |
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Mitgliedsbeiträge |
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Spenden |
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Zuschüsse |
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sonstige Zuwendungen |
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Arbeitsleistungen jeder Art |
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Die Höhe, bzw. die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge wird von
der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ein Anspruch der Mitglieder auf Rückerstattung von Beiträgen
oder sonstigen Leistungen besteht nicht. Die Tätigkeiten bei der
Tierschutzliga (ausgenommen der Angestellten) erfolgen
ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung kann bei besonderem
Aufwand bis zu der Höhe dieses Aufwandes gewährt werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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§ 4
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Mitgliedschaft
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Der Verein besteht aus
ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und
Ehrenmitgliedern. |
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1. |
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Ordentliches Mitglied kann
jede natürliche Person, jede Personengesellschaft und jede
juristische Person sein, die sich durch eine schriftliche
Eintrittserklärung verpflichtet, die Ziele des Vereins innerhalb
und außerhalb des Vereins zu fördern und einen Beitrag
entrichtet. Vorstandsmitglieder, Gründungsmitglieder und
Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die
ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung
durch die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliedschaft
endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist
nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens
einen Monat vor Jahresschluss schriftlich zu Händen des
Vorstands mitgeteilt werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds
entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist
möglich bei Verletzungen der Mitgliedspflichten gem. § 4 Absatz
1, sowie bei sonstigen “wichtigen Gründen” im Sinne des
Gesetzes. |
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2. |
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Fördermitglied kann werden,
wer sich nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt, im übrigen
aber die Ziele des Vereins fördern und unterstützen will. Für
die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung,
verbunden mit der Zahlung eines Betrages. Fördermitglieder sind
nicht stimmberechtigt. Für die Beendigung der Mitgliedschaft von
Fördermitgliedern gilt § 4 Absatz 3. Die Mitgliedschaft endet
ferner, wenn die finanzielle Förderung des Vereins eingestellt
wird, insbesondere der jährliche Mindestbeitrag nicht mehr
entrichtet wird. |
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3. |
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Für herausragende Dienste an
dem Verein können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Für die Ernennung von Ehrenmitgliedschaften ist die Zustimmung
der Mitgliederversammlung einzuholen. Ehrenmitglieder zahlen
keinen Mitgliedsbeitrag. |
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4. |
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Rechte der Mitglieder: |
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Unentgeltlicher Bezug der
Mitgliederzeitung
TIERRUNDSCHAU |
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Unentgeltlicher Bezug von
Infomaterial |
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Kostenlose Beratung in Fragen
zur Tierhaltung |
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Kostenlose Vermittlung von
Urlaubspflegeplätzen und Tierpflegeplätzen |
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Kostenlose Veröffentlichung
von Suchanzeigen für abhanden gekommene Haustiere in der
Tierrundschau |
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Tierarztkosten, die durch die
Behandlung von Tieren unserer Mitglieder entstanden sind, werden
ganz oder teilweise übernommen, wenn das Mitglied diese Kosten
nachweislich nicht selbst tragen kann |
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kostenlose
Haftpflichtversicherung für Mitglieder im Zusammenhang mit der
Bergung und Versorgung von Fundtieren |
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mehr zu den Rechten unserer
Mitglieder können Sie
hier nachlesen » |
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5. |
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Die Höhe bzw. die Mindesthöhe
der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesezt (siehe § 3) Vorstandsmitglieder, Gründungsmitglieder
und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
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§ 5
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Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem |
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1. |
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Vorsitzenden |
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2. |
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Stellv. Vorsitzenden |
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3. |
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Schatzmeister |
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4. |
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Schriftführer |
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Sie sind Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB |
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Der erste und stellvertretende
Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt. Schatzmeister und
Schriftführer können den Verein jeweils zusammen
rechtsverbindlich vertreten. Zum Vorstand kann auch ein
Nichtmitglied gewählt werden. Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt
und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß
von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Vorstand
beschließt alle Obliegenheiten des Vereins, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. |
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Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat
vor allem folgende Aufgaben: |
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1. |
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Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung |
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2. |
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Einberufung der
Mitgliederversammlung |
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3. |
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Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung |
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4. |
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Aufstellung eines
Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung
eines Jahresberichtes |
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5. |
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Abschluss und Kündigung von
Arbeitsverträgen, Bestellung eines Geschäftsführers |
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6. |
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Beschlußfassung über Aufnahme,
Streichung und Ausschluß von Mitgliedern |
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7. |
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Beschlußfassung über
Unterstützungen |
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Beschlußfassung des
Vorstandes: |
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Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.
Vorsitzende oder sein Stellvertreter (2. Vorsitzender) anwesend
sind. Der Vorstand kann für die Geschäfte des laufenden Jahres
einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den
Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. |
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§ 6
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Rechtsanspruch auf Unterstützung
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Der Vorstand stellt in
Zusammenarbeit mit den angeschlossenen Partnervereinen die
Richtlinien auf, nach denen die Verteilung der Leistungen an die
Mitgliedsvereine oder ähnliche Einrichtungen erfolgen. Die
Richtlinien können jederzeit in einer gemeinsamen Sitzung der
Partnervereine geändert werden, wenn dies die Umstände
erfordern, bzw. wenn sich die Situation der Partnervereine
gravierend ändern sollte. |
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Die Mittel, die die Liga
erwirtschaftet, kommen in vierteljährlichem Turnus als Zuschüsse
an die Mitgliedsvereine zur Verteilung. Unabhängig davon können
die Zuschüsse auch als laufende monatliche Zahlung geleistet
werden und eine genauere Abrechnung erfolgt dann
vierteljährlich. |
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Leistungsberechtigt ist, wer
ein Tierheim, einen Gnadenhof, eine ähnliche Einrichtung oder
aktive Tierschutzarbeit betreibt. Für den Fall, dass ein
Partnerverein seinen Tierheimbetrieb bzw. seine
tierschützerische Arbeit einstellt, entfällt damit auch der
Anspruch auf Leistungen. |
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§ 7
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Mitgliederversammlung
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1. |
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Der Mitgliederversammlung als
oberstes Organ des Vereins obliegt die Beschlußfassung in allen
Dingen, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ
zugewiesen wurden. |
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2. |
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Ordentliche
Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich durch
den Vorstand einberufen (Jahreshauptversammlung), es erfolgt
eine schriftliche Einladung oder Bekanntgabe durch die
Vereinszeitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter
Wahrung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über: |
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Satzungsänderungen |
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Wahl und Abberufung der
Mitglieder des Vorstandes |
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Entlastung des Vorstandes |
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Auflösung des Vereins |
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Aufnahme von ordentlichen
Mitgliedern |
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Ernennung von
Ehrenmitgliedern. |
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3. |
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Die Mitgliederversammlung faßt
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 %
der Mitglieder erforderlich. |
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4. |
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Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn ein Zehntel
der Mitglieder oder ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. |
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5. |
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Die Mitgliederversammlung
beschließt über die Mitgliedsbeiträge und den Vereinshaushalt. |
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6. |
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Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Mitgliedsvereine, die durch den jeweiligen Vorstand in
vertretungsberechtigter Zahl von Vorstandsmitgliedern
rechtswirksam vertreten werden, haben ebenfalls nur eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch
nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. |
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7. |
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Ein ordentliches Mitglied,
Ehrenmitglied oder Vorstandsmitglied das an drei
aufeinanderfolgenden Jahreshauptversammlungen nicht mehr
teilgenommen hat und gleichzeitig sein Mitwirken an der
Vereinbarkeit eingestellt hat, verliert sein Stimmrecht, wenn
die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich durch Beschluss
sein Stimmrecht weiter befürwortet. |
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§ 8
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Stimmrecht
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Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Mitgliedsvereine die durch den jeweiligen Vorstand in
vertretungsberechtigter Zahl von Vorstandsmitglieder
rechtswirksam vertreten werden, haben ebenfalls nur eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch
nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. |
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§ 9
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Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder beim Wegfall des gemeinnützigen Zweckes der
TIERSCHUTZLIGA IN DEUTSCHLAND e.V. fällt das verbleibende
Vereinsvermögen an die
Stiftung WWF Deutschland e.V.,
Frankfurt, Hedderichstr.10
mit der Maßgabe, die Mittel ausschließlich für Tierschutzzwecke
aufzuwenden. |